2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe mit der Hinterlegung von Fr. 129'528.85 bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau (Beschwerdebeilage [BB] 3) die den Betreibungen Nr. ddd, ccc, eee, fff und ggg des Regionalen Betreibungsamts Q._____ zugrundeliegenden Forderungen inkl. der vorinstanzlichen Entscheidgebühr sowie der Kosten für das Beschwerdeverfahren getilgt (Beschwerde Rz. 4 f.). Bis zum Steuerstrafverfahren im Jahr 2020 seien gegen den Beklagten keine Betreibungen eingeleitet worden. Er sei seinen Zahlungsverpflichtungen immer vorbildlich nachgekommen.