2. Es sei der vorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 2025 aufzuschieben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. 8.1% MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegner." 3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.