1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm 22. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die in der Folge am 8. April 2024 vollzogene Pfändung und anschliessende Verwertung führte zu keinem Erlös. Gestützt auf Art. 149 SchKG wurde den Klägern für ihre betriebenen Forderungen deshalb am 18. Juni 2025 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ der Verlustschein Nr. bbb ausgestellt. 1.3. Die Kläger setzten die Betreibung mit dem Verlustschein Nr. bbb vom 18. Juni 2025 auf Konkurs fort. Die Konkursandrohung vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wurde dem Beklagten am 1. Juli 2025 zugestellt.