Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.343 (SG.2025.245) Art. 25 Entscheid vom 21. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Q._____, beide vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […] Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger betrieben den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 19. Ja- nuar 2024 für Kantons- und Gemeindesteuern, Ausstand 2022, 1. Nach- steuer, von Fr. 48'424.65 nebst Zins von 5 % seit 19. Januar 2024, Gebüh- ren neu von Fr. 100.00, Gebühren bisher von Fr. 35.00 und Verzugszins bis 18. Januar 2024 von Fr. 2'138.80. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm 22. Januar 2024 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. Die in der Folge am 8. April 2024 vollzo- gene Pfändung und anschliessende Verwertung führte zu keinem Erlös. Gestützt auf Art. 149 SchKG wurde den Klägern für ihre betriebenen For- derungen deshalb am 18. Juni 2025 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ der Verlustschein Nr. bbb ausgestellt. 1.3. Die Kläger setzten die Betreibung mit dem Verlustschein Nr. bbb vom 18. Juni 2025 auf Konkurs fort. Die Konkursandrohung vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wurde dem Beklagten am 1. Juli 2025 zugestellt. 2. 2.1. Am 27. August 2025 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Aarau das Kon- kursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 20. November 2025: " 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 20. November 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. -3- 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstelle- rin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der mit Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 2025 über den Beschwerdeführer am 20. November 2025, um 09:00 Uhr eröffnete Konkurs aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des ange- fochtenen Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 2025 aufzuschieben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. 8.1% MwSt., zu Las- ten der Beschwerdegegner." 3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 beantragten die Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- -5- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandro- hungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Allerdings genügen blosse Behauptungen des Schuldners nicht; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbe- lege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kredi- torenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). -6- 2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe mit der Hinterlegung von Fr. 129'528.85 bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau (Beschwerdebeilage [BB] 3) die den Betreibungen Nr. ddd, ccc, eee, fff und ggg des Regionalen Betreibungsamts Q._____ zugrundeliegenden Forderungen inkl. der vorinstanzlichen Entscheidge- bühr sowie der Kosten für das Beschwerdeverfahren getilgt (Beschwerde Rz. 4 f.). Bis zum Steuerstrafverfahren im Jahr 2020 seien gegen den Be- klagten keine Betreibungen eingeleitet worden. Er sei seinen Zahlungsver- pflichtungen immer vorbildlich nachgekommen. Das Kantonale Steueramt habe ihm Nachsteuern und Steuerbussen in der Höhe von insgesamt Fr. 217'814.75 auferlegt. Er habe versucht, diesen Betrag mit dem von ihm bei der C._____ investierten Betrag von Fr. 396'105.29 zu bezahlen. Die Rückzahlung sei aber schleppend verlaufen. Von Dezember 2022 bis zur Einreichung des Konkursbegehrens habe er den Betrag von Fr. 88'285.90 bezahlen können. Gegen ihn existierten bis zur Einreichung des Konkurs- begehrens vier Verlustscheine. Verlustscheingläubiger seien die in diesem Verfahren involvierten Steuerämter des Kantons Aargau. Er sei seit sehr langer Zeit Inhaber des Einzelunternehmens "B._____" in R._____. Dem Jahresabschluss 2024 seiner Einzelfirma sei zu entnehmen, dass die Firma über ein Vermögen von Fr. 405'758.98 verfüge. Sein Eigenkapital habe per 31. Dezember 2024 Fr. 403'341.93 betragen. Aktuell verfüge er auf dem Geschäftskonto bei der UBS über ein Barguthaben von Fr. 221'332.60. Vor der Überweisung des Betrags von rund Fr. 130'000.00 habe er über ein Barguthaben von Fr. 351'332.60 verfügt. Im Jahr 2024 habe er einen Ge- winn von Fr. 34'911.35 erzielt. In der Steuererklärung habe er Einkünfte von total Fr. 75'180.00 deklariert. Zudem sei er Alleieigentümer einer Woh- nung im Stockwerkeigentum. Des Weiteren verfüge er über ein Privatkonto bei der Credit Suisse (CH[...]) und je ein Sparkonto bei der Raiffeisenbank Aarau-Lenzburg und bei der UBS. Auf diesen drei Konten habe er ein Bar- guthaben von insgesamt Fr. 277'931.10. Aktuell verfüge er somit – nach Hinterlegung des Betrags von Fr. 129'528.85 bei der Obergerichtskasse – über Barguthaben von Fr. 499'263.70. Zur Konkurseröffnung sei es gekom- men, weil die UBS trotz des erteilten Zahlungsauftrags mehr als drei Tage benötigt habe, so dass der Betrag von Fr. 130'000.00 leider erst am 21. No- vember 2025 (somit nach der Konkurseröffnung) beim Rechtsvertreter des Beklagten eingegangen sei (Beschwerde Ziff. II/5). 2.2. 2.2.1. Der Beklagte überwies am 24. November 2025 Fr. 129'528.85 auf das Postkonto der Obergerichtskasse (BB 3). Mit diesem Betrag ist die vorlie- gende Konkursforderung der Kläger inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 54'280.10 (vorinstanzliche Akten, Vorladung des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Oktober 2025 S. 2) gedeckt und die erste Voraussetzung von -7- Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. 2.2.2. Betreffend die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlungsfähig- keit (als zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte keinen Betreibungsregisterauszug einge- reicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine ande- ren offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursan- drohung bestehen und keine (weiteren) Verlustscheine gegen ihn vorlie- gen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 1.2 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Be- klagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Okto- ber 2016 E. 5.2). Die Behauptung des Beklagten, er habe mit der Überwei- sung des Betrags von Fr. 129'528.85 an die Kasse des Obergerichts (auch) die den Betreibungen Nr. ddd, eee, fff und ggg des Regionalen Betrei- bungsamts Q._____ zugrundeliegenden Forderungen bezahlt, lässt sich damit nicht überprüfen. Zutreffend ist, dass die Summe der auf den Rech- nungen des Bezirksgerichts Aarau (BB 15) aufgeführten Beträge Fr. 128'828.85 beträgt. Mangels Einreichung eines Betreibungsregister- auszugs, womit die Rechnungen des Bezirksgerichts Aarau (BB 15) den Betreibungen allenfalls hätten zugeordnet werden können, ist aber nicht belegt, ob damit alle offenen Betreibungen beglichen wurden. Nicht stimmig ist zudem, dass der Beklagte nebst der vorliegenden (Nr. aaa bzw. ccc) vier weitere Betreibungen erwähnt. Eingereicht hat er demgegenüber (ohne die vorliegende Betreibung) lediglich drei Rechnungen. Das vom Beklagten eingereichte "Verlustschein-Journal" (BB 14) ist nicht aktuell, führt es Verlustscheine doch lediglich bis am 16. Januar 2025 auf. Der Verlustschein, welcher vorliegend zur Konkurseröffnung geführt hat, datiert vom 18. Juni 2025, weshalb er nicht im Journal aufgeführt ist. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass noch weitere Verlustscheine bestehen. Allerdings lässt allein schon die Tatsache, dass im Januar 2025 erneut vier Verlustscheine gegen den Beklagten ausgestellt werden mussten, auf die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten schliessen. 2.2.3. Entgegen der Behauptung des Beklagten trifft auch nicht zu, dass er mit der Hinterlegung von Fr. 129'528.85 bei der Obergerichtskasse sämtliche (bekannten) Verlustscheine getilgt hat. Nach Abzug der vorliegenden Kon- kursforderung von Fr. 54'280.10 und der Gebühr für das vorliegende Be- schwerdeverfahren von Fr. 500.00 verbleiben noch Fr. 74'748.75. Der hin- terlegte Betrag reicht deshalb nicht zur Deckung der in BB 14 aufgeführten Verlustscheine im Betrag von total Fr. 96'430.75. -8- 2.2.4. Der eingereichte Jahresabschluss per 31. Dezember 2024 (BB 7) weist keine Kreditoren auf. Dass der Beklagte, der mit seinem Einzelunterneh- men gemäss Handelsregisterauszug einen […] und ein […] betreibt und damit Umsätze von Fr. 97'613.30 (2024) bzw. Fr. 103'616.97 (2023) er- zielte, Kreditoren haben muss, steht ausser Frage. Deren Nichtvorhanden- sein im Jahresabschluss bedeutet somit, dass am Stichtag keine offenen Forderungen bestanden, was ungewöhnlich ist und deshalb erklärungsbe- dürftig war. Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 soll der Beklagte bzw. sein Einzel- unternehmen "B._____" bei der Credit Suisse am 31. Dezember 2023 über ein Kontoguthaben von Fr. 361'074.12 und am 31. Dezember 2024 über ein solches von Fr. 327'516.78 verfügt sowie und Gewinne von Fr. 34'911.35 (2024) bzw. Fr. 44'007.12 (2023) erzielt haben. Ausserdem hat der Beklagte für sich privat Fr. 62'742.55 (2024) bzw. Fr. 103'058.90 (2023) entnommen. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensver- hältnisse erschliesst sich schlicht nicht, weshalb die dem Konkurs zugrun- deliegende Forderung von rund Fr. 55'000.00 überhaupt betrieben werden musste, und noch viel weniger, weshalb die Pfändung vom 8. April 2024 zum Verlustschein Nr. bbb vom 18. Juni 2025 geführt hat, sowie, weshalb es am 6. Januar 2025 noch zu mindestens vier weiteren Verlustscheinen im Betrag von Fr. 96'430.75 (BB 14) kommen konnte. Angesichts der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren deklarierten finanziellen Verhältnisse hätte die Pfändung des Geschäftskontos und/oder der privaten Konten des Beklagten (BB 10 ff. [geäufnetes Sparguthaben aus AHV-Renten ist pfänd- bar]) für die Tilgung der hier bekannten Forderungen der Kläger ohne wei- teres erfolgreich sein müssen. Aus demselben Grund ist auch nicht ver- ständlich, weshalb der Beklagte die vorliegende Konkursforderung (und die weiteren Forderungen der Kläger, für welche offenbar ebenfalls beim Be- zirksgericht Aarau die Konkurseröffnung beantragt wurde) trotz offenbar vorhandener Mittel und des bereits am 7. Oktober 2025 (Zustellung der Vorladung zur Konkurseröffnung) bekannten Termins der drohenden Kon- kurseröffnung am 20. November 2025 nicht rechtzeitig, d.h. vor Konkurser- öffnung, bezahlt hat. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die UBS AG für die Ausführung des Zahlungsauftrags drei bzw. vier Tage brauchte, abge- sehen davon, dass der Beklagte bei ausreichender Liquidität die Zahlung bereits viel früher hätte in Auftrag geben können. Wieso er die angeblich am 17. November 2025 in Auftrag gegebene Zahlung schliesslich nicht di- rekt an das Bezirksgericht Aarau, sondern an seinen Rechtsvertreter über- wiesen haben will, was weiter unnötig Zeit in Anspruch nahm, stellt eine weitere, nicht nachvollziehbare Ungereimtheit im Verhalten des Beklagten dar. -9- 2.2.5. Die finanzielle Situation des Beklagten präsentiert sich insgesamt als äus- serst intransparent. Zwar verfügt er gestützt auf die Bankauszüge über namhaftes Vermögen. Dem müssen allerdings genauso namhafte Schul- den gegenüberstehen, lassen sich die im Jahr 2025 ausgestellten (hier be- kannten) Verlustscheine doch nicht anders erklären. Für Illiquidität spricht auch, dass der Beklagte in der Beschwerde angab, dass er vom Dezember 2022 bis zur Einreichung des Konkursbegehrens (nur) einen Betrag von Fr. 88'285.90 habe bezahlen können, sowie das oben geschilderte Zah- lungsverhalten. Der Beklagte hat sich zur Frage, weshalb er die Forderun- gen der Kläger im Rahmen der Pfändung bzw. Verwertung nicht tilgen konnte, nicht geäussert. Da er es – wie erwähnt – unterlassen hat, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, lässt sich seine finanzielle Situa- tion so oder anders nicht abschliessend klären. Zahlungsunfähigkeit ist da- mit genauso möglich wie Zahlungsfähigkeit. Zusammenfassend ist es dem Beklagten damit nicht gelungen, seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Den nicht anwaltlich vertretenen Klägern ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht haben und kein begründeter Fall für eine Um- triebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung - 10 - in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 129'028.85 (= Fr. 129'528.85 ab- züglich Fr. 500.00 Gerichtsgebühr) an das Konkursamt Aargau zu überwei- sen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 129'028.85 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber