61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dass die Klägerin der Vorinstanz vor Konkurseröffnung nicht mitteilte, dass die Konkursforderung bereits beglichen wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4).