Die Beklagte hat die Zustellung dieser beiden Dokumente nicht bestritten. Sie hat durch ihre Nachlässigkeit, die erfolgte Zahlung an die Klägerin dem Konkursgericht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid mit Konkurseröffnung und Kostenauferlegung an die Beklagte sowie das Verfahren zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.