Im Übrigen wurde sie mit Vorladung vom 6. Oktober 2025 ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 18. November 2025 um 09:00 Uhr vor das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen aufgeboten und darauf hingewiesen, dass die Quittung oder der Zahlungsbeleg im Original vor der Verhandlung beim Gericht einzutreffen habe. Beide Dokumente enthielten auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Klägerin das Konkursbegehren nicht zurückziehe bzw. die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten ausweise. Die Beklagte hat die Zustellung dieser beiden Dokumente nicht bestritten.