Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte mit Schreiben der Vorinstanz "Bestätigung des Eingangs des Konkursbegehrens und Informationen zum Verfahren" (act. 15 f.) dazu aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Im Übrigen wurde sie mit Vorladung vom 6. Oktober 2025 ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 18. November 2025 um 09:00 Uhr vor das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen aufgeboten und darauf hingewiesen, dass die Quittung oder der Zahlungsbeleg im Original vor der Verhandlung beim Gericht einzutreffen habe.