Folglich hat die Beklagte den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 18. November 2025 getilgt hat. Daran vermögen auch die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 nichts zu ändern. Dem Umstand, dass die Beklagte gestützt auf die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 18. November 2025 die Quittung oder den Zahlungsbeleg im Original vor der Verhandlung beim Gericht einzureichen gehabt hätte, wird im Rahmen der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung getragen (E. 3.1. hiernach). -5-