Die Beklagte reicht jedoch zusätzlich ein Schreiben der Klägerin vom 18. November 2025 ein, aus welchem hervorgeht, dass die Konkursforderung betreffend das (hier massgebliche) vorinstanzliche Konkursverfahren SG.2025.273 per 31. Oktober 2025 vollständig beglichen worden sei (Beschwerdebeilage 4). Die Klägerin hat aufgrund der Bezeichnung der vorinstanzlichen Verfahrensnummer (SG.2025.273) in ihrem Schreiben bestätigt, dass sich die Einzahlung der Beklagten vom 30. Oktober 2025 über Fr. 5'831.50 auch auf die vorliegend massgebliche Konkursforderung bezog und diese somit am 31. Oktober 2025 vollständig beglichen wurde.