SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FA- BIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).