1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die offene Forderung am 31. Oktober 2025 und damit vor Eröffnung des Konkurses durch Zahlung an die Klägerin beglichen. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 18. November 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.