2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdeführerin." 3.2. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 3.3. Die Klägerin erstattete am 3. Dezember 2025 Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: