4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Der angefochtene Entscheid und damit die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.