1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vom 30. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 726.00 nebst 5 % Zins seit 27. Juni 2025, Verzugszins vom 1. April 2025 bis 26. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 8.65 und Fr. 25.00 für die Akonto-Diffe- renzrechnung Nr. bbb vom 19. März 2025. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.