So bestätigte der Kläger in seiner Beschwerdeantwort, dass die Beklagte die Forderung inklusive Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen am 22. Oktober 2025 bezahlt habe. Die Beklagte hat somit den urkundlichen Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten erbracht. Die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung wurde somit vor der Konkurseröffnung getilgt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.