1.2. Die Beklagte hat in der Beschwerde geltend gemacht, die offene Forderung sei bezahlt worden. Diese Zahlung fand gemäss der der Beschwerde beigelegten Belastungsanzeige der Aargauischen Kantonalbank am 22. Oktober 2025 statt. Die Beklagte hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. November 2025 eingetreten ist, was zulässig ist. -4-