3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde -3- mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. November 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Kläger erstattete am 4. Dezember 2025 die Beschwerdeantwort. Er stellte keinen Antrag. Das Obergericht zieht in Erwägung: