Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.336 (SG.2025.272) Art. 13 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 29. November 2024 für eine Forderung (Steuer- ausstand 2022) von Fr. 904.60 nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2024 sowie für Verzugszins bis 22. November 2024 in der Höhe von Fr. 10.30. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. Dezember 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. September 2025 stellte der Kläger beim Bezirksge- richt Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 31. Januar 2025 der Beklagten am 12. März 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 11. November 2025: " 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 11. November 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuch- stellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde -3- mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 19. November 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Kläger erstattete am 4. Dezember 2025 die Beschwerdeantwort. Er stellte keinen Antrag. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). 1.2. Die Beklagte hat in der Beschwerde geltend gemacht, die offene Forderung sei bezahlt worden. Diese Zahlung fand gemäss der der Beschwerde bei- gelegten Belastungsanzeige der Aargauischen Kantonalbank am 22. Ok- tober 2025 statt. Die Beklagte hat damit eine neue Tatsache geltend ge- macht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. November 2025 eingetreten ist, was zulässig ist. -4- 2. 2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Be- schwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde einen Beleg betreffend die von ihrem Konto bei der Aargauischen Kantonalbank am 22. Oktober 2025 an die Ab- teilung Finanzen Aargau, Sektion Tresorerie, 5001 Aarau, mit dem Zah- lungszweck "Kantonale Steuern JP" erfolgte Bezahlung von Fr. 1'428.60 eingereicht. Diese Summe entspricht dem in der Vorladung vom 1. Oktober 2025 errechneten Schuldbetrag (vorinstanzliche Akten act. 10) und wurde vom Kläger offensichtlich der Konkursforderung zugerechnet. So bestätigte der Kläger in seiner Beschwerdeantwort, dass die Beklagte die Forderung inklusive Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen am 22. Oktober 2025 bezahlt habe. Die Beklagte hat somit den urkundlichen Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten er- bracht. Die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung wurde somit vor der Konkurseröffnung getilgt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuwei- sen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind. 3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachläs- sigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenom- mene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zah- lung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verur- sacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen, da er weder in erster noch in zweiter Instanz eine Parteientschädigung verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1). -5- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. November 2025 aufgehoben und er- kannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -6- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber