3.2. Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 23. Oktober 2025 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die -5-