2025 (BB 8) ist betreffend die hier massgebliche Betreibung Nr. aaa zu entnehmen, dass keine Restschuld besteht und sämtliche offenen Forderungen (samt Zins) vor der Konkurseröffnung vom 23. Oktober 2025 bezahlt worden sind. Dies ergibt sich denn (wiederum mitsamt den Daten der jeweiligen Zahlungen der Beklagten) auch aus der Verrechnungsanzeige der Klägerin vom 3. November 2025 (BB 9), welcher zudem zu entnehmen ist, dass die Beklagte auch die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.00 an die Klägerin überwiesen hat (vgl. auch BB 7 [Zahlungsbestätigung vom 28. Oktober 2025 über Fr. 200.00 an die Klägerin, ausgeführt am 2. Oktober 2025]).