3. 3.1. Gegen diesen ihr am 28. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 23.10.2025 aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.2. Mit Verfügung vom 14. November 2025 gewährte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.