Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.331 (SG.2025.236) Art. 203 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes B._____ vom 16. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 3'052.80 (nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'002.80 seit dem 13. Juni 2025). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 18. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 27. August 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Be- treibungsamtes B._____ vom 14. Juli 2025 der Beklagten am 5. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht vollständig bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 23. Okto- ber 2025: " 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 23. Oktober 2025, 15:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 28. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 23.10.2025 aufzuschie- ben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin." 3.2. Mit Verfügung vom 14. November 2025 gewährte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS -4- SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht beschwerdeweise zunächst geltend, dass sie die Kon- kursforderung der Klägerin noch vor der Konkurseröffnung vollumfänglich bezahlt habe. 2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 2'354.15 (act. 12). Die Konkurseröffnung erfolgte am 23. Oktober 2025 um 15:30 Uhr. Dem Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes B._____ vom 3. Novem- ber 2025 (BB 8) ist betreffend die hier massgebliche Betreibung Nr. aaa zu entnehmen, dass keine Restschuld besteht und sämtliche offenen Forde- rungen (samt Zins) vor der Konkurseröffnung vom 23. Oktober 2025 be- zahlt worden sind. Dies ergibt sich denn (wiederum mitsamt den Daten der jeweiligen Zahlungen der Beklagten) auch aus der Verrechnungsanzeige der Klägerin vom 3. November 2025 (BB 9), welcher zudem zu entnehmen ist, dass die Beklagte auch die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.00 an die Klägerin überwiesen hat (vgl. auch BB 7 [Zahlungsbestätigung vom 28. Oktober 2025 über Fr. 200.00 an die Klägerin, ausgeführt am 2. Okto- ber 2025]). Ferner liegt eine Bestätigung der vollständigen Bezahlung der Konkursforderung seitens der Klägerin vor (act. 22). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor). 3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1). 3.2. Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde die Beklagte zur Verhand- lung vom 23. Oktober 2025 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenz- burg vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die -5- Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 12 f.). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Zahlungen dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser