6.5. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Gesuchstellers weder im Einzelnen noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen des Anscheins der Befangenheit zu begründen. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 7. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Anträge sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 -