2025, N. 13 f. zu Art. 273 ZPO). Ein schwerwiegender Mangel ist deshalb auch in der Verfügung vom 20. November 2024 bzw. vom 30. Januar 2025 nicht zu erkennen. 6.4. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner nutze sein fehlendes juristisches Fachwissen aus, da er momentan ohne anwaltliche Vertretung dastehe, bleibt vom Gesuchsteller völlig unsubstantiiert, weshalb sich die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit nicht gerichtlich überprüfen lässt.