20. November 2024 mit Verfügung vom 30. Januar 2025 bereits wieder aufgehoben wurde und das Gesuch der Gegenpartei dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zugestellt wurde. In der Sache bleibt der Gesuchsteller aber "superprovisorisch" zu Geldzahlungen verpflichtet, indes betrifft es nun Kinderunterhaltsbeiträge. In der Lehre ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren superprovisorische Massnahmen zulässig sind. Das Bundesgericht hat die Frage bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2.2 m.H.a. PFÄNDER BAUMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 13 f. zu Art.