Im Gegensatz zu superprovisorischen Anträgen ist bei "gewöhnlichen" Anträgen der Gegenpartei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 53 Abs. 3 ZPO), was naturgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Im Übrigen substanziiert der Gesuchsteller seinen Vorwurf nicht, d.h. er legt nicht dar, worin er die zögerliche Behandlung seiner Anträge erblickt. Dem den Akten SF.2024.77 beiliegenden Aktenverzeichnis lässt sich jedenfalls keine Verfahrensverschleppung entnehmen. Eine "eigenwillige" Interpretation der Gesetzesgrundlagen ist mit Blick auf die superprovisorisch angeordneten Unterhaltsbeiträge (vgl. nachfolgend) ebenfalls nicht ersichtlich.