6.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, seine Anträge würden – im Vergleich zur schnellen Behandlung der Anträge der Gegenpartei – zögerlich behandelt. Der Gesuchsteller verkennt, dass er im Gegensatz zur Gegenpartei keine superprovisorischen Anträge gestellt hat. Superprovisorische Anträge sind von spezieller Dringlichkeit und umgehend zu bearbeiten (SPRE- CHER, BSK ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 265 ZPO). Im Gegensatz zu superprovisorischen Anträgen ist bei "gewöhnlichen" Anträgen der Gegenpartei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 53 Abs. 3 ZPO), was naturgemäss Zeit in Anspruch nimmt.