Dass der Gesuchsgegner Kenntnis von seiner Mittellosigkeit gehabt haben soll, ist die Sicht des Gesuchstellers. Tatsächlich vertritt der Gesuchsgegner aber die Auffassung, dass ein Eingriff in das Existenzminimum des Gesuchstellers selbst unter Berücksichtigung der der Gegenpartei superprovisorisch zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht ersichtlich beziehungsweise "weit weniger wahrscheinlich als bei der Gegenpartei" sei (vgl. Verfügung vom 20. November 2024 E. 10.4). Folglich geht der Gesuchsgegner nach wie vor nicht von einer Mittellosigkeit des Gesuchstellers aus.