Sistierung des mit Verfügung vom 25. November 2024 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00 ersuchte, weil er gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben hatte, hielt der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 an der Bezahlung des Kostenvorschusses bis 6. Januar 2025 fest und wies das Gesuch um Sistierung ohne Begründung ab. Wenngleich der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, erscheint mit Blick auf die Konsequenzen eines Säumnis in der vorliegenden Sache fraglich, ob dieses Vorgehen im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung stand, dies auch