6.1.2. Der Gesuchsteller erhob gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. November 2024 Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schiebt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses auf, bis über das Gesuch entschieden wurde (BGE 138 III 163 E. 4.2; BGE 138 III 672 E. 4.2.1). In der Sache geht es darum, die Folgen der Säumnis wegen Nichtleistung des Vorschusses zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2.1).