Auslöser für das Ausstandsgesuch dürfte letztlich die Verfügung des Gesuchsgegners vom 19. Dezember 2024 gewesen sein, mit welcher das vom Gesuchsteller gestellte Sistierungsbegehren abgewiesen wurde. Wann diese Verfügung dem Gesuchsteller zugestellt, d.h. zur Kenntnis gebracht wurde, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Zu Gunsten des Gesuchstellers ist der mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verlangte Ausstand deshalb als rechtzeitig zu erachten.