Ein Ausstandsverfahren dient weiter nicht dazu, Zwischenentscheide, die als solche nicht oder nur beschränkt selbständig anfechtbar sind, der Beurteilung zuzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 3.3.1; 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2 f.). Das -7- heisst aber – entgegen der vom Gesuchsgegner offenbar vertretenen Meinung – nicht, dass derartige Zwischenentscheide nicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs angerufen werden und, sofern sie sich als im obigen Sinne krass fehlerhaft erweisen, ausstandsbegründend sein können.