Der Gesuchsteller störe sich offensichtlich daran, dass er im vorliegenden Verfahren sein Sistierungsgesuch vom 1. Dezember 2024 mit Verfügung vom 20. [recte:19.] Dezember 2024 abgewiesen habe. Auch habe er am 20. November 2024 eine superprovisorische Verfügung gegen den Gesuchsteller erlassen. Der Gesuchsteller übersehe, dass gegen ablehnende verfahrensleitende Entscheide nur dann ein Rechtsmittel gegeben sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dies sei bezüglich den Verfügungen vom 20. November 2024 und 19. Dezember 2024 ausgeschlossen. Ein Ausstandsgrund lasse sich damit nicht einmal ansatzweise belegen.