Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, ein inhaltlich falscher Entscheid oder ein Fehler in der Verhandlungsführung könnten nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Handlung manifestiere, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen würden. Davon könne hier nicht die Rede sein.