3.3. Der Gesuchsgegner brachte in seiner Stellungnahme vor, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei wohl begründet gewesen, sei der Gesuchsteller doch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen würde, wäre dies noch kein Ausstandsgrund, so umfasse der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, ein inhaltlich falscher Entscheid oder ein Fehler in der Verhandlungsführung könnten nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen.