Da er momentan ohne anwaltliche Vertretung dastehe, entstehe der Eindruck, dass sowohl das Gericht als auch die anwaltlich vertretene Gegenpartei sein fehlendes juristisches Fachwissen zu ihrem Vorteil nutzten oder ihn gezielt benachteiligten. Ein solches Vorgehen entspreche nicht dem Grundsatz der Fairness und Gleichbehandlung vor Gericht. 3.2. Die Gegenpartei im Eheschutzverfahren bestritt, dass ein rechtsrelevanter Ausstandsgrund vorliegt.