Durch die zögerliche Bearbeitung seiner Anliegen im Vergleich zur schnellen Behandlung der Anträge der Gegenpartei würden die Zweifel an der Unparteilichkeit des Gesuchsgegners verstärkt. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsgegner die Gesetzesgrundlage eigenwillig interpretiere und anwende. -5-