Der Gesuchsgegner habe auf Grundlage eines Antrags der Gegenpartei die superprovisorische Verfügung vom 20. November 2024 erlassen. Er (der Gesuchsteller) habe zwei Mal fristgerecht Stellung zu dieser Verfügung genommen und alle Beweismittel seiner Mittellosigkeit eingereicht. Bis heute sei jedoch keine Zweitverfügung erlassen worden, obwohl der Gesuchsgegner über seine Mittellosigkeit informiert und eine zeitnahe Entscheidung notwendig gewesen sei. Ausserdem seien superprovisorische Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt worden, was aus rechtlicher Sicht unzulässig sei.