Daraufhin habe er am 1. Dezember 2024 einen Sistierungsantrag bezüglich Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gestellt. Obwohl er dem Bezirksgericht am 4. Dezember 2024 noch einmal alle relevanten Unterlagen, welche mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 verlangt worden seien, zugestellt habe, sei der Sistierungsantrag innerhalb eines Tages nach Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 abgewiesen worden, obwohl der Gesuchsgegner gestützt auf seine Unterlagen von seiner Mittellosigkeit gewusst habe.