3. 3.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen vor, die Unterlagen für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien durch seinen damaligen Rechtsvertreter nicht korrekt und unvollständig eingereicht worden. Nach der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe er beim Obergericht des Kantons Aargau am 4. Dezember 2024 (recte: 25. November 2024 mit Ergänzung vom 4. Dezember 2024) Beschwerde eingereicht. Trotzdem sei er mit Verfügung vom 25. November 2024 vom Gesuchsgegner aufgefordert worden, im hängigen Eheschutzverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu leisten.