Verfahren SF.2025.12 mit umgekehrten Parteirollen eröffnet und festgehalten, dass die im Verfahren SF.2024.77 erfolgten Prozessschritte der Parteien sowie die gerichtlichen Verfügungen auf das neue Verfahren übertragen und ihre Gültigkeit behalten würden. Das Verfahren SF.2025.12 wird ebenfalls vom Gesuchsgegner geleitet und Verfahrensgegenstand ist dieselbe Angelegenheit wie im ursprünglichen Verfahren SF.2024.77. Aufgrund dieser Umstände besteht von Seiten des Gesuchstellers weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des gegen den Gesuchsgegner gerichteten Ausstandsgesuchs. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich einzutreten.