2. 2.1. Auf ein Gesuch ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mithin muss die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren haben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 59 ZPO). Das Interesse muss persönlich und aktuell sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1).