1.6. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) auf das Eheschutzgesuch vom 21. Juni 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig eröffnete das Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) das Verfahren SF.2025.12 mit den umgekehrten Parteirollen und hielt fest, dass die im Verfahren SF.2024.77 erfolgten Prozessschritte der Parteien sowie die gerichtlichen Verfügungen auf das neue Verfahren übertragen würden und diese ihre Gültigkeit behielten. -3-