Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.32 (SF.2024.77) Art. 36 Entscheid vom 7. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, Gerichtspräsident Q._____, […] Gegenstand Eheschutzverfahren / Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Gesuchsteller hat beim Zivilgerichtpräsidium Q._____ am 21. Juni 2024 ein Eheschutzgesuch eingereicht und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Daraufhin eröffnete das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren SF.2024.77. 1.2. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Juni 2024 ab. 1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Gesuchsteller beim Be- zirksgericht Q._____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2024 ein. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 zustän- digkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. 1.4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) stellte der Gesuchstel- ler beim Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens SF.2024.77 und der Bezahlung des Kostenvorschusses, welcher am 25. November 2024 verfügt wurde. 1.5. Am 19. Dezember 2024 verfügte der Präsident des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Q._____: " Der Gesuchsteller hat den Gerichtskostenvorschuss gemäss Verfügung vom 25. November 2024 (Fr. 2'400.00) bis spätestens 6. Januar 2025 zu leisten. Soweit datumsmässig darüberhinausgehend, wird sein Sistie- rungsgesuch vom 3. Dezember 2024 demnach abgewiesen." 1.6. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Q._____ (Prä- sidium) auf das Eheschutzgesuch vom 21. Juni 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig eröffnete das Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) das Verfahren SF.2025.12 mit den umgekehrten Par- teirollen und hielt fest, dass die im Verfahren SF.2024.77 erfolgten Pro- zessschritte der Parteien sowie die gerichtlichen Verfügungen auf das neue Verfahren übertragen würden und diese ihre Gültigkeit behielten. -3- 2. Bereits mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ (Präsidium) im Verfahren SF.2024.77 ein Aus- standsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ (B._____; Gesuchsgegner) ein. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 übermittelte der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Januar 2025 samt seiner Stellungnahme sowie der Stellungnahme der Gegenpartei vom 29. Januar 2025 dem Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. 3.2. Die Eingabe des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. Februar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Der Ge- suchsteller liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen den Bezirksgerichtspräsidenten gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Oberge- richt, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Urteil des Bundesge- richts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4). 2. 2.1. Auf ein Gesuch ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvorausset- zungen einzutreten. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechts- schutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mithin muss die gesuchstel- lende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren ha- ben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 59 ZPO). Das Interesse muss persönlich und aktuell sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1). 2.2. Das vom Gesuchsteller eingereichte Eheschutzgesuch vom 21. Juni 2024 betraf das Verfahren SF.2024.77, in welchem das vorliegende Ausstands- gesuch eingereicht wurde. Im Verfahren SF.2024.77 erging am 31. Januar 2025 ein Nichteintretensentscheid. Mit selbem Entscheid wurde das -4- Verfahren SF.2025.12 mit umgekehrten Parteirollen eröffnet und festgehal- ten, dass die im Verfahren SF.2024.77 erfolgten Prozessschritte der Par- teien sowie die gerichtlichen Verfügungen auf das neue Verfahren übertra- gen und ihre Gültigkeit behalten würden. Das Verfahren SF.2025.12 wird ebenfalls vom Gesuchsgegner geleitet und Verfahrensgegenstand ist die- selbe Angelegenheit wie im ursprünglichen Verfahren SF.2024.77. Auf- grund dieser Umstände besteht von Seiten des Gesuchstellers weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des gegen den Gesuchsgeg- ner gerichteten Ausstandsgesuchs. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen vor, die Unterlagen für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien durch seinen damaligen Rechtsvertreter nicht korrekt und unvollständig einge- reicht worden. Nach der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe er beim Obergericht des Kantons Aargau am 4. Dezem- ber 2024 (recte: 25. November 2024 mit Ergänzung vom 4. Dezember 2024) Beschwerde eingereicht. Trotzdem sei er mit Verfügung vom 25. No- vember 2024 vom Gesuchsgegner aufgefordert worden, im hängigen Ehe- schutzverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu leisten. Da- raufhin habe er am 1. Dezember 2024 einen Sistierungsantrag bezüglich Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gestellt. Obwohl er dem Bezirks- gericht am 4. Dezember 2024 noch einmal alle relevanten Unterlagen, wel- che mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 verlangt worden seien, zuge- stellt habe, sei der Sistierungsantrag innerhalb eines Tages nach Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 abgewiesen worden, obwohl der Gesuchsgegner gestützt auf seine Unterlagen von seiner Mittellosigkeit gewusst habe. Der Gesuchsgegner habe auf Grundlage eines Antrags der Gegenpartei die superprovisorische Verfügung vom 20. November 2024 erlassen. Er (der Gesuchsteller) habe zwei Mal fristgerecht Stellung zu dieser Verfü- gung genommen und alle Beweismittel seiner Mittellosigkeit eingereicht. Bis heute sei jedoch keine Zweitverfügung erlassen worden, obwohl der Gesuchsgegner über seine Mittellosigkeit informiert und eine zeitnahe Ent- scheidung notwendig gewesen sei. Ausserdem seien superprovisorische Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt worden, was aus rechtlicher Sicht un- zulässig sei. Durch die zögerliche Bearbeitung seiner Anliegen im Vergleich zur schnel- len Behandlung der Anträge der Gegenpartei würden die Zweifel an der Unparteilichkeit des Gesuchsgegners verstärkt. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsgegner die Gesetzesgrundlage eigenwillig in- terpretiere und anwende. -5- Da er momentan ohne anwaltliche Vertretung dastehe, entstehe der Ein- druck, dass sowohl das Gericht als auch die anwaltlich vertretene Gegen- partei sein fehlendes juristisches Fachwissen zu ihrem Vorteil nutzten oder ihn gezielt benachteiligten. Ein solches Vorgehen entspreche nicht dem Grundsatz der Fairness und Gleichbehandlung vor Gericht. 3.2. Die Gegenpartei im Eheschutzverfahren bestritt, dass ein rechtsrelevanter Ausstandsgrund vorliegt. 3.3. Der Gesuchsgegner brachte in seiner Stellungnahme vor, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei wohl begründet gewesen, sei der Gesuchsteller doch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheis- sen würde, wäre dies noch kein Ausstandsgrund, so umfasse der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nicht auch die Garan- tie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Ein- schätzungsfehler, ein inhaltlich falscher Entscheid oder ein Fehler in der Verhandlungsführung könnten nur ausnahmsweise die Unbefangenheit ei- ner Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Handlung manifestiere, die auf fehlende Distanz und Neutralität be- ruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen wür- den. Davon könne hier nicht die Rede sein. Der Gesuchsteller störe sich offensichtlich daran, dass er im vorliegenden Verfahren sein Sistierungsgesuch vom 1. Dezember 2024 mit Verfügung vom 20. [recte:19.] Dezember 2024 abgewiesen habe. Auch habe er am 20. November 2024 eine superprovisorische Verfügung gegen den Ge- suchsteller erlassen. Der Gesuchsteller übersehe, dass gegen ablehnende verfahrensleitende Entscheide nur dann ein Rechtsmittel gegeben sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dies sei be- züglich den Verfügungen vom 20. November 2024 und 19. Dezember 2024 ausgeschlossen. Ein Ausstandsgrund lasse sich damit nicht einmal ansatz- weise belegen. Der Gesuchsteller verkenne, dass er seine schwierige prozessuale Situa- tion seinem eigenen, auch prozessual teilweise unsorgfältigem Verhalten zuzuschreiben habe. Seine Unzufriedenheit damit auf den Unterzeichneten zu richten, gehe nicht an und vermöge auch nicht ansatzweise einen Aus- standsgrund zu begründen. -6- 4. 4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra- gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei ob- jektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Rich- ter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1). 4.2. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Ver- fahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sa- che oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verlet- zung der Richterpflichten darstellen (WEBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtspre- chung). Ein Ausstandsverfahren dient weiter nicht dazu, Zwischenentscheide, die als solche nicht oder nur beschränkt selbständig anfechtbar sind, der Be- urteilung zuzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 3.3.1; 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2 f.). Das -7- heisst aber – entgegen der vom Gesuchsgegner offenbar vertretenen Mei- nung – nicht, dass derartige Zwischenentscheide nicht zur Begründung ei- nes Ausstandsgesuchs angerufen werden und, sofern sie sich als im obi- gen Sinne krass fehlerhaft erweisen, ausstandsbegründend sein können. 5. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO sind Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, ZPO-Komm., Art. 49 N. 6 ff.). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung [je nach Ausgang des Verfahrens] zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 132 II 485 E. 4.3 f.). Auslöser für das Ausstandsgesuch dürfte letztlich die Verfügung des Ge- suchsgegners vom 19. Dezember 2024 gewesen sein, mit welcher das vom Gesuchsteller gestellte Sistierungsbegehren abgewiesen wurde. Wann diese Verfügung dem Gesuchsteller zugestellt, d.h. zur Kenntnis gebracht wurde, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Zu Gunsten des Gesuchstellers ist der mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verlangte Aus- stand deshalb als rechtzeitig zu erachten. 6. 6.1. 6.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, der Gesuchsgegner habe seinen Sistierungs- antrag bezüglich Kostenvorschuss abgelehnt, obwohl er Kenntnis von sei- ner finanziellen Situation gehabt habe und er (der Gesuchsteller) gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde beim Oberge- richt eingereicht habe. 6.1.2. Der Gesuchsteller erhob gegen die Abweisung seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege vom 20. November 2024 Beschwerde. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung schiebt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses auf, bis über das Gesuch entschieden wurde (BGE 138 III 163 E. 4.2; BGE 138 III 672 E. 4.2.1). In der Sache geht es darum, die Folgen der Säumnis wegen Nichtleistung des Vorschusses zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2014 vom 18. September 2014 E. 2.2.1). Der Gesuchsgegner wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. November 2024 ab, wogegen der Gesuchsteller am 25. November 2024 Beschwerde erhob. In Kenntnis dessen sowie der Tat- sache, dass der Gesuchsteller am 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) um -8- Sistierung des mit Verfügung vom 25. November 2024 verlangten Kosten- vorschusses von Fr. 2'400.00 ersuchte, weil er gegen die Abweisung sei- nes Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben hatte, hielt der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 an der Bezahlung des Kostenvorschusses bis 6. Januar 2025 fest und wies das Gesuch um Sistierung ohne Begründung ab. Wenngleich der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, erscheint mit Blick auf die Konse- quenzen eines Säumnis in der vorliegenden Sache fraglich, ob dieses Vor- gehen im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung stand, dies auch deshalb, weil der Gesuchsteller ausdrücklich um Sistierung der Verfügung vom 25. November 2024 ersuchte, was im Ergebnis dem Antrag um auf- schiebende Wirkung gleichkommt. Auf fehlende Distanz oder Neutralität des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller ist deshalb aber nicht zu schliessen, war der Gesuchsgegner letztlich doch nicht verpflichtet, den Sistierungsantrag gutzuheissen. Dass der Gesuchsgegner Kenntnis von seiner Mittellosigkeit gehabt haben soll, ist die Sicht des Gesuchstellers. Tatsächlich vertritt der Gesuchsgegner aber die Auffassung, dass ein Ein- griff in das Existenzminimum des Gesuchstellers selbst unter Berücksichti- gung der der Gegenpartei superprovisorisch zugesprochenen Unterhalts- beiträge nicht ersichtlich beziehungsweise "weit weniger wahrscheinlich als bei der Gegenpartei" sei (vgl. Verfügung vom 20. November 2024 E. 10.4). Folglich geht der Gesuchsgegner nach wie vor nicht von einer Mittellosig- keit des Gesuchstellers aus. 6.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, seine Anträge würden – im Vergleich zur schnellen Behandlung der Anträge der Gegenpartei – zögerlich behan- delt. Der Gesuchsteller verkennt, dass er im Gegensatz zur Gegenpartei keine superprovisorischen Anträge gestellt hat. Superprovisorische An- träge sind von spezieller Dringlichkeit und umgehend zu bearbeiten (SPRE- CHER, BSK ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 265 ZPO). Im Gegensatz zu superpro- visorischen Anträgen ist bei "gewöhnlichen" Anträgen der Gegenpartei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 53 Abs. 3 ZPO), was naturgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Im Übrigen substanziiert der Gesuch- steller seinen Vorwurf nicht, d.h. er legt nicht dar, worin er die zögerliche Behandlung seiner Anträge erblickt. Dem den Akten SF.2024.77 beiliegen- den Aktenverzeichnis lässt sich jedenfalls keine Verfahrensverschleppung entnehmen. Eine "eigenwillige" Interpretation der Gesetzesgrundlagen ist mit Blick auf die superprovisorisch angeordneten Unterhaltsbeiträge (vgl. nachfolgend) ebenfalls nicht ersichtlich. 6.3. Dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur Verfügung vom 20. November 2024, mit welcher der Gesuchsteller superprovisorisch zu Geldzahlungen verpflichtet wurde, noch keine "Zweitverfügung" erlassen hat, stellt jeden- falls kein gravierender Verfahrensfehler dar, zumal die Verfügung vom -9- 20. November 2024 mit Verfügung vom 30. Januar 2025 bereits wieder auf- gehoben wurde und das Gesuch der Gegenpartei dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zugestellt wurde. In der Sache bleibt der Gesuchsteller aber "superprovisorisch" zu Geldzahlungen verpflichtet, indes betrifft es nun Kin- derunterhaltsbeiträge. In der Lehre ist umstritten, ob im Eheschutzverfah- ren superprovisorische Massnahmen zulässig sind. Das Bundesgericht hat die Frage bislang offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2.2 m.H.a. PFÄNDER BAUMANN, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 13 f. zu Art. 273 ZPO). Ein schwerwie- gender Mangel ist deshalb auch in der Verfügung vom 20. November 2024 bzw. vom 30. Januar 2025 nicht zu erkennen. 6.4. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner nutze sein fehlen- des juristisches Fachwissen aus, da er momentan ohne anwaltliche Vertre- tung dastehe, bleibt vom Gesuchsteller völlig unsubstantiiert, weshalb sich die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit nicht gerichtlich überprüfen lässt. 6.5. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Gesuchstellers weder im Einzelnen noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen des An- scheins der Befangenheit zu begründen. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 7. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Anträge sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 7. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin