4. Der Beklagte hat am 5. November 2025 für die Kosten des Konkursamts Fr. 1'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerde Rz. 12). Dieser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____, […] wird mit Wirkung ab 5. Januar 2026, 13:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.