2.4. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Sein Vermögen erlitt in den beiden letzten Jahren namhafte Verluste und er konnte eine Verbesserung seiner finanziellen Situation nicht glaubhaft machen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.