_ ebenfalls nicht entnehmen. Auch hinsichtlich des angeblichen Vermögens bei der (ehemaligen) G._____ argumentiert der Beklagte entsprechend intransparent. Ein Datum des darin erwähnten Kontosaldos lässt sich wiederum nicht entnehmen (BB 15). 2.3.3.3. Steuerveranlagungen der Jahre 2022 und 2023 sowie die Steuererklärung des Jahres 2024, welche für die Klärung des Vermögensstandes hilfreich hätten sein können, reichte der Beklagte nicht ein. -8-