2.3.3.2. Hinsichtlich des laufenden Geschäftsjahrs verweist der Beklagte in der Beschwerde zunächst auf den Saldo des Geschäftskontos bei der C._____, wonach sich dieser am 4. November 2025 auf Fr. 22'588.58 belaufen haben soll (BB 14). Zwar lässt sich dem entsprechenden Beleg tatsächlich ein solcher Vermögensstand entnehmen. Wann dieser Kontosaldo resultierte, ergibt sich daraus aber nicht. Das Druckdatum kann das Abschluss- oder Valutadatum jedenfalls nicht ersetzen. BB 25, womit der Beklagte seinen seit September 2024 regelmässig ausbezahlten Lohn belegen will, lässt sich der Kontostand seines Kontokorrents bei der C._____ ebenfalls nicht entnehmen.