Der Beklagte erzielte im Jahr 2023 zwar einen Ertrag von Fr. 134'906.96 (BB 16, S. 6). Dieser lag aber um mehr als Fr. 14'000.00 unter demjenigen, welchen er im Jahr 2022 erzielt hatte. Schliesslich verhielt es sich im Jahr 2023 auch nicht so, dass der Beklagte – unter dem Strich – einen Gewinn verbuchen konnte. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2023 bezahlte sich der Beklagte im Jahr 2023 (offiziell) maximal einen Lohn von Fr. 6'500.00 aus (BB 16, S. 6). Ansonsten versuchte er seine Lebenshaltungskosten offensichtlich mit dem Verbrauch des Eigenkapitals bzw. des Gewinns zu decken.